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NRW Jusos – Blog

29. Januar 2026

Das Gesetzbuch allein schützt noch keine Amtsträger*innen

Blogbeitrag von Çağatay Maloğlu aus dem Landesvorstand: Ende letzten Jahres veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) mit Pressemitteilung Nr. 85/2025 einen neuen Referentenentwurf. Dieser Entwurf hat das Ziel, Personen, die dem Gemeinwohl dienen, besser vor Übergriffen zu schützen. Ein nobles Ziel, insbesondere wenn man die gestiegene Zahl der Übergriffe auf kommunale Amtsträger*innen und medizinisches Personal in den letzten Jahren bedenkt. Umso tragischer ist es, dass dieser Referentenentwurf nur minimal mehr Schutz gewährleistet und zusätzlich gefährliche Änderungen beinhaltet.

Was schlägt der Entwurf vor?

Im Wesentlichen schlägt der Entwurf des BMJV vor, Strafen für Übergriffe auf Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, zu erhöhen. Die gesetzlichen Anpassungen erfolgen im Strafgesetzbuch. Die Änderungen betreffen dabei Grundsätze der Strafzumessung, verschiedene staatsbezogene Nötigungsdelikte, die Volksverhetzung sowie den Widerstand und tätliche Angriffe auf die genannte Personengruppe.

Bei dieser Gelegenheit hat das BMJV auch ganz unauffällig vorgeschlagen, das Aufenthaltsgesetz zu verschärfen, indem es den Angehörigen von Personen, die wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden sind, den Familiennachzug verwehrt. Außerdem wurde die Mindeststrafe für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von einer Geldstrafe auf mindestens drei Monate Haftstrafe angehoben. Eine sehr dubiose Entscheidung, wenn man bedenkt, dass der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wegen Unbestimmtheit oft unter Kritik gerät. Das ist vor allem nachteilig für Demonstrant*innen, die gern an antifaschistischen Demonstrationen teilnehmen. Vor allem an solchen Demonstrationen, die Sitzblockaden etc. beinhalten.

Positiv hervorzuheben ist eine Anpassung des § 130 des Strafgesetzbuches (Volksverhetzung). Damit könnten Gerichte die Entziehung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, anordnen. Das bedeutet zwar noch keine Garantie, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, aber es demonstriert den Willen des Gesetzgebers. Außerdem wird das potenzielle Strafmaß auf bis zu fünf Jahre angehoben. Eine gute Entscheidung, wenn man den gesellschaftlichen Diskurs der letzten Jahre bedenkt.

Weitere Probleme?

Folgendes Problem: Alle Änderungen betreffen lediglich das Strafmaß. Es ist zwar nicht per se schlecht, Strafen zu erhöhen, und es wäre auch falsch zu behaupten, dass die Auswirkungen gleich null sind, aber ich würde stark bezweifeln, dass es eine große Menge an potenziellen Straftäter*innen gibt, die ihre Pläne mit Blick ins novellierte Gesetzbuch unterlassen würden.

Die Bundesregierung vermeidet weiterhin das größte Problem: nämlich Geld in die Hand zu nehmen, um Präventionsarbeit zu leisten und bestehende Gesetze effektiver anzuwenden. Schließlich kostet es nichts, ein Gesetz zu ändern, aber wirklich effektiver Schutz wird nicht billig sein. Insgesamt darf man nicht bei jeder Zustandsverschlechterung zum Strafgesetzbuch greifen. Das ist nämlich reiner Populismus und verbessert zunächst einmal nichts.

Abschließend muss man bedenken, dass es sich immer noch um einen Referentenentwurf handelt, also gerade nicht um ein Gesetz. Es kann sich also noch viel ändern. Es ist nicht notwendig, sich prinzipiell gegen den Entwurf zu stellen, aber zumindest gegen Teile dessen, insbesondere gegen die Änderungen im Aufenthaltsrecht. Hier zeigt sich erneut der populistische und migrationsfeindliche Kurs der Bundesregierung. Erneut verschiebt die Politik Verantwortung von Übergriffen auf Geflüchtete.


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